Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)Der Verein führt den Namen “Studio 77 e.V.“.
(2)Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr 2007 beginnt mit dem

Datum der Registrierung. § 2 Zweck des Vereins

(1)Der Verein bemüht sich in den Bereichen Tanz, Bewegung, Darstellende Kunst und Musik das kulturelle Spektrum der Stadt zu erweitern.

(2)Der Verein bemüht sich um die Förderung junger Künstler und die Verschmelzung verschiedener Kunstrichtungen unter einem Dach und versucht, die Vermarktung der Künste und der strikten Trennung von Kunstmachern und -konsumenten, Profis und Autodidakten entgegenzuwirken.

(3)Der Verein schafft Möglichkeiten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die ihr kreatives Potential erfahren und ausprobieren wollen.

(4)Der Verein bemüht sich um die Kooperation, Vernetzung und Dokumentation regionaler, nationaler und internationaler Personen und Institutionen, die auf dem Gebiet Tanz, Bewegung und Performance arbeiten.

(5)Der Verein strebt den Status der Gemeinnützigkeit an. § 3 Gemeinnützigkeit

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

a.Der Verein ist selbständig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

b.Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.

(2)Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)Der verein besteht nur aus ordentlichen Mitgliedern.
(2)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des

vereine anerkennt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu

richten, der über die Aufnahme entscheidet.
(3)Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in

der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Pflicht zur Beitragszahlung zeitweilig aussetzen, ohne dass dieses die Rechte

des Mitglieds beschränkt.
(4)Die Mitgliedschaft erlischt mit den Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5)Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und erfolgt mit einer Frist von

drei Monaten. Er ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der

Austrittserklärung ohne Nennung von Gründen schriftlich widerrufbar.
(6)Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied die ihm nach Gesetz und Satzung

gegenüber dem Verein obliegenden Pflichten nicht erfüllt, drei Monate keine

entrichtet hat oder das Ansehen des Vereins schädigt.
(7)Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(8)Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich vor der

Mitgliederversammlung zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. § 5 Die Organe des Vereins

(1)Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins. (2)Sie wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung mit einer

Frist von zwei Wochen schriftlich.
(3)Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist

dazu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangt. (4)Die Mitgliederversammlung beschließt:

a)die Wahl des Vorstandes
b)die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der gewählten Organe c)den Ausschluss von Mitgliedern mit 2/3 Mehrheit
d)die Änderung der Satzung und die Auslösung des Vereins.

(5)Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlussfassungen gemäß § 6 Punkt 4 Absatz e) bedürfen der Anwesenheit 3/4 aller Mitglieder und 2/3 Mehrheit.

(6)Tritt keine Beschlussfähigkeit ein, muss nach frühestens zwei, spätestens vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen und durchgeführt werden. In solchen Fällen sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(7)Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder die Gesetze keine andere Regelung treffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(8)Eine Vertretung der Stimmabgabe ist nach Erteilung einer schriftlichen Vollmacht zulässig.

(9)Die Mitgliederversammlung wählt jährlich eine Vorstand in offener Wahl, wobei über jeden einzelnen Kandidaten gesondert abzustimmen ist.

(10)Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollanten zu unterschreiben sind. Alle Versammlungsprotokolle werden gesammelt und aufbewahrt.

(11)Die Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich

§ 7 Der Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, er vertritt den Verein nach außen und im Rechtsverkehr. Der Vorstand kann auf Beschluss des Vorstandes Vollmacht erteilen.

(2)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3)Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist dabei an die

Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehrheit des Vorstandes an der Sitzung teilgenommen hat.

Mitglieder des

(4)Verfügung überfinanzielle und andere Mittel des Vereins werden durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vorgenommen.

(5)Der Vorstand kann zur Wahrnähme der laufenden Geschäftigkeit Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand erteilt dem Geschäftsführer Vollmacht.

(6)Die Sitzungen des Vorstandes sind für Vereinsmitglieder öffentlich.
(7)Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und vom Vorstand zu

unterzeichnen. § 8 Kuratorium

(1)Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Einrichtung eines Kuratoriums beschließen, dem natürlich und juristische Personen angehören können. Sie müssen nicht alle Mitglieder des Vereins sein. Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Ziele des Vereins zu unterstützen und den Verein zu beraten.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(2)Jedes Mitglied hat das Recht, personelle Vorschläge für die Organe des Vereins zu

machen und selbst in diese gewählt zu werden.
(3)Jedes Mitglied hat das Recht zur Bildung von Projektgruppen und in diesem

Zusammenhang zur Beantragung von Unterstützung durch den Verein.
(4)Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung des Vereins einzuhalten, die Zwecke und

Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, an der Selbstverwaltung aktiv teilzunehmen und eine demokratische Selbstverantwortung zu praktizieren.

§ 10 Finanzierung

(1)Der Verein verfolgt das Ziel der Selbsthilfe.
(2)Er finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Mittel der öffentlichen Hand

Vorstands können für ihren Zeitaufwand eine angemessene

Vergütung erhalten. Die Vergütung bedarf dem Grund und der Höhe nach der

vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung jedoch innerhalb des

gesetzlich bestimmten Rahmens von unter 840,00€ pro Jahr.

und eigenen Einnahmen.

(3)Der Verein haftet mit seinem Vermögen. § 11 Auflösung des Vereins

(1)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an Stilkamm 5 1/2 e.V. (Kastanienallee 77, 10437 Berlin; Steuernummer: )

(2)Für die Abwicklung der Auflösung gilt der Verein als fortbestehend. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten regelt der Vorstand.

(3)Die Vermögensübertragung erfolgt erst nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten.

(4)Ein Anspruch der Mitglieder auf Rückerstattung von eingezahlten Beiträgen und Spenden besteht grundsätzlich nicht.

(5)Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Schlussbestimmung
(1)Der Gerichtsstand ist Berlin.

(2)Die Satzung tritt mit dem Datum der Registrierung in Kraft. Berlin, 2007

Aktualisiert 2009 / MR-Nr. 106/2009 / § 11 (1)
Satzungsänderung:
§ 11 (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Stilkamm 5 1⁄2 e.V. (Kastanienallee 77, 10435 Berlin, Steuernummer 677/50340), der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigende Zwecke zu verwenden hat.

Aktualisiert Juli 2025 / MV März 2025 / § 7 (3)
Satzungsänderung:
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist dabei an die Beschlüss der Mitgliederversammlung gebunden. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehrheit des Vorstandes an der Sitzung teilgenommen hat.
Mitglieder des

Vorstands können für ihren Zeitaufwand eine angemessene Vergütung

erhalten. Die Vergütung bedarf dem Grund und der Höhe nach der vorherigen

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung jedoch innerhalb des gesetzlich

bestimmten

Rahmens von unter 840,00€ pro Jahr.